Neuer, kostenloser Online Ratgeber des EVZ

Kehl, 6. Juli 2023

Wer mit der #Bahn durch #Europa reisen möchte, stellt sich viele Fragen: Was ist beim #Ticketkauf zu beachten? Welche Rechte habe ich bei Verspätung oder Zugausfall? Was ist zu tun, wenn das #Gepäck beschädigt wird oder verloren geht? Wie sieht es mit erhöhten Beförderungsentgelten aus? Kann ich mein Fahrrad einfach so mitnehmen? An wen kann ich mich wenden, wenn ich Probleme mit einem Bahnunternehmen aus einem anderen EU Land, Norwegen, Island oder dem Vereinigten Königreich habe?

Diese und viele weitere Fragen beantwortet der neue, kostenlose Online Ratgeber des Europäischen Verbraucherzentrums Deutschland (EVZ). Mit nur wenigen Klicks erhalten Interessierte sofort Antworten auf Ihre Fragen. Der interaktive Ratgeber ist in deutscher und englischer Sprache verfügbar.

Neue Bahngastrechte Verordnung: Bewertung des EVZ

Seit dem 7. Juni 2023 gelten EU weit sowie in Island, Liechtenstein und Norwegen die neuen Bahngastrechte. Das EVZ Deutschland hat diese unter die Lupe genommen und von einem seiner Experten bewerten lassen.

1. Durchgangsfahrkarten (»Eine Reise, eine Fahrkarte«)

Bei grenzüberschreitenden Fahrten innerhalb der EU sind meist verschiedene Bahnunternehmen involviert. Hier müssen die Bahnunternehmen lediglich zumutbare Anstrengungen unternehmen, Durchgangsfahrkarten anzubieten. Eine Verpflichtung besteht jedoch nicht. Uns erreichten bereits in der Vergangenheit viele Beschwerden, dass gerade bei langen, grenzüberschreitenden Strecken keine Durchgangsfahrkarten angeboten worden sind. Stattdessen mussten und müssen #Verbraucher weiterhin Teilstrecken im EU Ausland separat buchen. Wenn sich der Zug dann verspätet und der Anschluss verpasst wird, müssen Verbraucher auch in Zukunft die Kosten für die Umbuchung selbst tragen. Das ist kein Anreiz, vom Flugzeug auf die Bahn umzusteigen. Es bleibt wünschenswert, dass Bahnunternehmen auch bei grenzüberschreitenden Fahrten verpflichtet sind, Durchgangsfahrkarten anzubieten.

2. Umbuchungen bei Zugverspätungen, verpassten Anschlüssen und Zugausfällen

»Wir begrüßen es, dass es nun die Möglichkeit gibt, die Umbuchung selbst zu organisieren, falls das Bahnunternehmen dieser Verpflichtung nicht innerhalb von 100 Minuten nach der planmäßigen Abfahrt des Zuges nachkommt. Ebenso die Möglichkeit, andere Verkehrsdienste (etwa den #Bus) zu nutzen. Viele Bahnunternehmen haben in der Vergangenheit keine Umbuchung angeboten oder es abgelehnt, für die Kosten selbst organisierter Umbuchungen aufzukommen.«

Aber: Gerade bei langen, grenzüberschreitenden Fahrten ist ein Mietwagen oder die Umbuchung auf ein Flugzeug häufig die praktikabelste und nicht selten die kostengünstigste Lösung. Daher sollten auch Mietwagen und Flugzeug als Option aufgenommen werden, sofern die Kosten angemessen sind und eine zeitnahe Weiterreise mit der Bahn nicht möglich ist.

»In der Verordnung sollte unserer Ansicht nach ergänzt werden, dass Verbraucher auch dann die Möglichkeit haben, die Umbuchung selbst zu organisieren, wenn die Beförderungsbedingungen der angebotenen Umbuchung nicht in zumutbarer Weise mit der ursprünglichen Buchung übereinstimmen. Beispiel: Ein Verbraucher bucht den Nachtzug von Paris an die spanische Grenze. Der Zug endet wegen eines Lokschadens in Toulouse. Das Bahnunternehmen bietet dem Verbraucher lediglich an, die Reise mit dem Regionalzug fortzusetzen. Hier sollte der Verbraucher die Möglichkeit haben, selbst eine Umbuchung auf eine mit dem Nachtzug vergleichbare Verbindung vorzunehmen.«

3. Informationspflichten

Viele Verbraucher kennen ihre Rechte nicht, obwohl die Bahnunternehmen sie darüber informieren müssen. Gerade bei Fahrten in ein anderes EU Land erfolgen die Ansagen zum weiteren Fahrtverlauf am Bahnhof oftmals nur in Landessprache. Dasselbe gilt für die Informationen zu den Fahrgastrechten allgemein. Daher wären Informationen in englischer Sprache wünschenswert, sowohl am Bahnsteig als auch zum Beispiel per Aushang und E Mail.

4. Haftung von Fahrkartenverkäufern (zum Beispiel Reisebüros)

Die Haftung von Fahrkartenverkäufern bei verpassten Anschlüssen begrüßen wir, insbesondere bei grenzüberschreitenden Fahrten, da hier oftmals keine Durchgangsfahrkarten angeboten werden. So muss der Fahrkartenverkäufer den Fahrpreis erstatten und darüber hinaus eine Entschädigung in Höhe von 75 Prozent des Fahrpreises bezahlen, wenn der Anschlusszug verpasst wird. Wenig passagierfreundlich finden wir allerdings, dass die Verkäufer bereits dann nicht mehr haften, wenn Verbraucher im Vorfeld darüber informiert wurden, dass die Fahrkarten getrennte Beförderungsverträge darstellen. Dies gilt sogar dann, wenn sie im Rahmen einer einheitlichen Buchung vom Verkäufer erworben wurden.

Bahngastrechte: Weiterführende Informationen

Weitere Informationen auf den Internetseiten des Europäischen Verbraucherzentrums Deutschland: Bahngastrechte rund um Verspätung und Zugausfall.

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